Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der MAM Solarbau.

Inhaber Ibrahim AL Ahmad, Sperlingstr. 2, 86179 Augsburg – nachfolgend „MAM Solarbau“ genannt

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der MAM Solarbau, Inhaber Ibrahim AL Ahmad, Sperlingstr. 2, 86179 Augsburg (nachfolgend „MAM Solarbau“) und ihren Kunden (Auftraggebern) über die Lieferung, Planung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern und damit zusammenhängenden Leistungen. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB); in einzelnen Klauseln wird jeweils klargestellt, wenn eine Differenzierung erfolgt.

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn MAM Solarbau ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(3) Individuelle Vereinbarungen sowie gesonderte Einverständnis- und Einwilligungserklärungen (siehe § 5 und § 8) sind ausdrücklich Vertragsbestandteil und haben im Konfliktfall Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss / Auftragserteilung

(1) Ein Vertrag kommt entweder durch unmittelbaren Abschluss zwischen den Parteien (etwa Unterzeichnung vor Ort) oder durch eine Bestellung des Auftraggebers und anschließende Auftragsbestätigung der MAM Solarbau zustande.

(2) Die Annahmefrist für Angebote beträgt 14 Tage ab Zugang der Bestellung bzw. ab Abgabe des Angebots durch MAM Solarbau.

(3) Verträge werden in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) abgeschlossen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) ist das Personal der MAM Solarbau nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Vertragsinhalt hinausgehen. Individualabreden zwischen den Parteien haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

(4) Der Auftrag (bzw. das Auftragsformular) enthält eine Leistungsbeschreibung sowie den voraussichtlichen bzw. einen verbindlich vereinbarten Liefertermin.

(5) MAM Solarbau ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Unteraufträge an geeignete Partnerunternehmen zu vergeben. Diese sind nicht befugt, im Namen der MAM Solarbau Erklärungen abzugeben oder von der vereinbarten Planung abzuweichen.

(6) Die Einholung etwaig erforderlicher behördlicher Genehmigungen (z. B. Bau- oder Netzanschlussgenehmigungen) obliegt dem Auftraggeber.

§ 3 Preise

(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; sind im Einzelfall Netto-Preise ausgewiesen (etwa bei Angeboten an Unternehmer), kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

(2) Bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden kann gemäß § 12 Abs. 3 UStG der Nullsteuersatz Anwendung finden. Die steuerliche Einordnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der Leistung.

(3) Ein von MAM Solarbau abgegebenes Angebot ist – sofern nicht abweichend angegeben – 14 Tage lang bindend gültig.

(4) Ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss die vereinbarte Stückzahl, Maße oder Ausführung der Leistung, werden etwaige Preisänderungen entsprechend dem Mehraufwand bzw. den veränderten Stückpreisen angepasst. Gleiches gilt für Mehraufwand, der durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entsteht (z. B. fehlende Bauvoraussetzungen, zusätzlicher Aufwand bei Altdächern).

§ 4 Lieferung

(1) Lieferung und Montage erfolgen entsprechend den Vereinbarungen im Auftrag/Vertrag. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig; insbesondere können die Dachmontage (DC) und die Elektromontage (AC) zeitlich unabhängig voneinander erfolgen.

(2) Soweit kein fester Liefertermin vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung (und ggf. Montage) innerhalb von ca. 4 bis 12 Wochen nach Vertragsschluss sowie Erfüllung aller vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungspflichten oder sonstigen Voraussetzungen.

(3) Gerät MAM Solarbau in Lieferverzug, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist (mindestens 14 Tage) in Textform zu setzen.

(4) Fälle höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen, die die fristgerechte Lieferung verzögern, hat MAM Solarbau nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung. MAM Solarbau wird den Auftraggeber über entsprechende Verzögerungen unverzüglich informieren.

§ 5 Mitwirkungspflichten und Einverständniserklärungen

(1) Der Auftraggeber hat MAM Solarbau alle für die Ausführung erforderlichen Informationen über den Zustand des Gebäudes, insbesondere des Daches und der Elektroinstallation, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Er sorgt dafür, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich ist und stellt unentgeltlich Strom und Wasser bereit.

(2) Gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) ist die Montage auf asbesthaltigen Dacheindeckungen (z. B. Well-Eternit-Dächer) nicht zulässig. Verschweigt der Auftraggeber solche Umstände, ist MAM Solarbau berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(3) MAM Solarbau weist ausdrücklich darauf hin, dass bei dachseitiger Montage – je nach ursprünglicher Verarbeitung und Alter der Dachziegel – einzelne Ziegel auch ohne Verschulden von MAM Solarbau brechen können. Dem Auftraggeber wird empfohlen, entsprechende Ersatzziegel vorzuhalten.

(4) Liegen außergewöhnliche oder vom Standard abweichende Umstände vor (z. B. Arbeiten an alter oder vorgeschädigter Dachsubstanz, abweichende Statik, besondere Verkabelungssituationen, Wunsch nach abweichender Ausführung), wird hierüber eine gesonderte Einverständnis- bzw. Einwilligungserklärung getroffen. Diese wird Vertragsbestandteil und regelt insbesondere den Umfang der Ausführung sowie etwaige Einschränkungen der Gewährleistung und Haftung (siehe § 8).

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verweigert er eine notwendige Einverständniserklärung, ist MAM Solarbau berechtigt, die betroffene Leistung nicht auszuführen; entstehende Mehrkosten oder Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 6 Zahlung

(1) Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan:

• 10 % des vereinbarten Auftragswertes sind bei Auftragserteilung als Anzahlung zur Zahlung fällig.

• 80 % des vereinbarten Auftragswertes sind bei der DC-Montage (Montage der Photovoltaikmodule und der Gleichstromverkabelung) zur Zahlung fällig.

• 10 % des vereinbarten Auftragswertes sind nach erfolgter Strom-Fertigmeldung der Anlage (Anzeige der Anschlussfertigstellung beim Netzbetreiber) zur Zahlung fällig.

(2) Die geleistete Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet. Gegenüber Verbrauchern ist die Anzahlung nach § 632a BGB durch eine entsprechende Sicherheit (z. B. Anzahlungsbürgschaft) auf Wunsch des Auftraggebers abzusichern, soweit gesetzlich vorgesehen.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern auf der Rechnung keine abweichende Frist genannt ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag endgültig auf dem Konto der MAM Solarbau gutgeschrieben ist.

(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und leistet auch nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht, ist MAM Solarbau berechtigt, ihre weitere Leistung bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder – bei fortbestehendem Verzug – vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Rechte der MAM Solarbau (etwa §§ 323, 326 BGB) werden hierdurch nicht eingeschränkt.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Abnahme nach Fertigstellung

(1) Soweit die Leistung der MAM Solarbau in der Montage/Installation besteht, erfolgt nach Fertigstellung eine gemeinsame Abnahme der Anlage beim Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber wird innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige einen Termin zur Abnahme vereinbaren. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

(3) Nimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keinen Abnahmetermin wahr, kann MAM Solarbau ihm eine weitere angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB), sofern MAM Solarbau den Auftraggeber bei Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat. Die Inbetriebnahme oder Nutzung

§ 8 Gewährleistung für Montagearbeiten

(1) Für Mängel aus von MAM Solarbau durchgeführten Montage- und Installationsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Fertigstellung/Abnahme. Diese Frist stellt eine Erweiterung der dem Auftraggeber gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte dar.

(2) Die Gewährleistung für Montagearbeiten umfasst Mängel, die auf eine fehlerhafte Ausführung (Montage) zurückzuführen sind. Nicht unter die Gewährleistung fallen insbesondere:

• Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, Bedienung oder Pflege der Anlage durch den Auftraggeber zurückzuführen sind,

• Schäden infolge äußerer Einwirkungen oder höherer Gewalt,

• der normale, übliche Verschleiß oder betriebsbedingte Abnutzung.

Besondere Regelung bei Montage auf alter / vorgeschädigter Dachsubstanz

(3) Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die DC- und/oder AC-Montage auf einem alten, sanierungsbedürftigen oder erkennbar vorgeschädigten Dach, weist MAM Solarbau auf die damit verbundenen Risiken (z. B. Undichtigkeiten, eingeschränkte Tragfähigkeit, Folgeschäden) hin.

(4) Besteht der Auftraggeber nach diesem Hinweis auf der Ausführung, erfolgt die Montage ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Einwilligungserklärung, in der die konkreten Risiken benannt werden. In diesem Fall haftet MAM Solarbau nicht für Schäden, die nachweislich und ursächlich allein auf den vorbestehenden Zustand der Dachsubstanz (z. B. mürbe Ziegel, ungeeignete oder verrottete Lattung, vorhandene Undichtigkeiten) zurückzuführen sind und auch bei fachgerechter Montage nicht zu vermeiden gewesen wären. Die Gewährleistung für die eigene Montageleistung der MAM Solarbau (fachgerechte Befestigung, Verkabelung, Anschluss) bleibt vollumfänglich bestehen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt ebenfalls unberührt.

(5) Offensichtliche Mängel der Montage sind MAM Solarbau in Textform und mit geeigneten Nachweisen (z. B. Fotos) unverzüglich anzuzeigen. MAM Solarbau behält sich das Recht vor, angezeigte Mängel vor Ort zu prüfen und im Wege der Nacherfüllung nachzubessern.

§ 9 Sachmängel an gelieferten Waren

(1) Verbraucher: Für Sachmängel an den gelieferten Komponenten, die nicht durch die Montage verursacht wurden, gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 438 BGB. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde, verjähren Ansprüche in 5 Jahren ab Abnahme; bei sonstigen beweglichen Kaufsachen in 2 Jahren ab Ablieferung.

(2) Unternehmer: Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in 1 Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß § 10 dieser AGB sowie Fälle gesetzlich unbeschränkter Haftung oder übernommener Garantie (z. B. arglistiges Verschweigen, Lieferantenregress nach §§ 445a, 445b BGB).

(3) Für gelieferte Komponenten (Module, Wechselrichter, Speicher) gelten ergänzend die jeweiligen Herstellergarantien.

(4) Für im Wege der Nacherfüllung eingebaute Ersatzteile gelten Gewährleistungsansprüche bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes weiter. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der MAM Solarbau über.

§ 10 Haftung

(1) MAM Solarbau haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch MAM Solarbau selbst oder durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet MAM Solarbau abweichend von Abs. 1 auch für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in folgenden Fällen:

• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person,

• für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,

• wenn MAM Solarbau eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen, eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(4) Soweit MAM Solarbau Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen, Angaben zu Einspeisevergütungen oder Förderungen erstellt, beruhen diese auf den zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Daten und Annahmen und stellen unverbindliche Prognosen dar; eine Garantie für deren Eintreten wird nicht übernommen. Für die rechtzeitige Beantragung und Bewilligung etwaiger Fördermittel sowie für die Inbetriebsetzung am Netzanschluss und den dazu nötigen Termin mit dem Netzbetreiber übernimmt MAM Solarbau keine Haftung, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von MAM Solarbau liegen. Die Haftung nach Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

§ 11 Rücktritt bei Lieferhindernissen

(1) Die Verpflichtung zur Lieferung und Montage steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der MAM Solarbau durch Zulieferer. Dies gilt nur, wenn MAM Solarbau ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende Lieferung nicht zu vertreten ist. Tritt eine nicht verschuldete Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen ab dem vereinbarten Termin ein, sind beide Parteien berechtigt, ohne gegenseitige Ersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Die Parteien können stattdessen einvernehmlich eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit oder einen neuen Liefertermin vereinbaren.

(3) Im Falle eines wirksamen

§ 12 Vertragskündigung durch den Auftraggeber / pauschale Entschädigung

(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Leistungsbeginn gemäß § 648 BGB (freie Kündigung eines Werkvertrags) oder tritt er mit Einverständnis der MAM Solarbau vor Beginn der Ausführung vom Vertrag zurück, so kann MAM Solarbau eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Netto-Vertragswertes verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MAM Solarbau bleibt vorbehalten, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren und Anlagenteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragspreises im Eigentum der MAM Solarbau. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) oder Beschädigungen unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf installierte bzw. mit der Grundstücks- oder Gebäudesubstanz fest verbundene Vertragsgegenstände. Wird die Ware untrennbar verbunden oder wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, erhält MAM Solarbau eine dem Wert der gelieferten Ware entsprechende Miteigentumsposition.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das er gesondert mit der Widerrufsbelehrung informiert wird.

(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann mit der Ausführung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden; hierzu ist eine gesonderte Erklärung erforderlich.

§ 15 Datenschutz

(1) MAM Solarbau verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG) zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur an Subunternehmer, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der MAM Solarbau in Augsburg.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Augsburg.

(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) unter https://ec.europa.eu/consumers/odr bereit. MAM Solarbau ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit hierdurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates eingeschränkt werden.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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